Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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