Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(1a)Absatz eins a§ 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.
(4)Absatz 4Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.
(5)Absatz 5Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.
(6)Absatz 6Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 11a, 15a Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 16 Absatz 2 und 3, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 6 und 7, 22a, 22b Absatz eins und 2 und 22c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die Paragraphen 3, Absatz 4 und 19 Absatz 2, in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; Paragraph 22 b, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
(7)Absatz 7Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 19 Absatz 5,, 20 Absatz 5 und 22 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
(8)Absatz 8§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2005, tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.
(9)Absatz 9Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft (Anm. 1). Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3,, 3 Absatz 2,, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Absatz eins,, 6 Absatz eins,, 7, 8 Absatz 3,, 4 und 5, 9 Absatz 3 und 5, 10, 10a, 10a Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins und 2, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 3, 15 Absatz 5,, 16 Absatz eins und 2, 4, 5 und 6, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 6,, 22 Absatz 2,, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt in Kraft Anmerkung 1). Gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
(10)Absatz 10Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.
(11)Absatz 11Die §§ 3 Abs. 2, 5 und 5a, 4a Abs. 1 Z 3 und 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 Z 1, 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 3, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 5, 22a Abs. 1, 3 und 5a, 22b Abs. 1, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft (Anm. 2), gleichzeitig treten § 11 Abs. 3 und § 19 Abs. 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009 darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 und 5a, 4a Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 5, Ziffer eins,, 14 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 3, 16 Absatz eins,, 2, 3 und 5, 17 Absatz eins,, 19 Absatz 3 und 5, 22a Absatz eins,, 3 und 5a, 22b Absatz eins,, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festzulegenden Zeitpunkt in Kraft Anmerkung 2), gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(12)Absatz 12§ 8 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 17 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009 treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 bis 4 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz 5,, die Überschrift des Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009, treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz eins bis 4 außer Kraft.
(13)Absatz 13In § 15a entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Abs. 1 die Z 2 und in Abs. 2 Z 2 der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.In Paragraph 15 a, entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Absatz eins, die Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.
(14)Absatz 14Die §§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 6 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15)Absatz 15Der Titel, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Der Titel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(15)Absatz 15Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 3, 6, 15 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach Paragraph 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
(16)Absatz 16§ 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 22 b, Absatz 4, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17)Absatz 17Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22c, § 3 Abs. 5a bis 9, § 16 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 22a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22a Abs. 1, 3, 4 und 6, die Überschrift zu § 22b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22b Abs. 1 bis 4 und 6, § 22c Abs. 4 sowie § 22d Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 c,, Paragraph 3, Absatz 5 a bis 9, Paragraph 16, Absatz 3 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3, 4 und 6, die Überschrift zu Paragraph 22 b, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(18)Absatz 18§ 22b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich § 22b Abs. 7 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.Paragraph 22 b, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich Paragraph 22 b, Absatz 7, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
(19)Absatz 19§ 22a Abs. 1 lit. m und § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 3).Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m und Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera a und Absatz 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 22 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 3).
(20)Absatz 20Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 22e und § 25a bis § 25c, § 3 Abs. 2a bis 2c sowie Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 5, § 22a Abs. 1 lit. c und m, § 22a Abs. 3 und 5a, § 22b Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2, § 22e samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 4, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 sowie § 22a Abs. 1 lit. n außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph 22 e und Paragraph 25 a bis Paragraph 25 c,, Paragraph 3, Absatz 2 a bis 2c sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 5, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c und m, Paragraph 22 a, Absatz 3 und 5a, Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, sowie Absatz 2,, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 25 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, außer Kraft.
(21)Absatz 21§ 3 Abs. 2a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.Paragraph 3, Absatz 2 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.
In Kraft seit 07.07.2021 bis 31.12.9999
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