(1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
1. | § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. | |||||||||
2. | Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen. | |||||||||
3. | Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
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