Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sindPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, verarbeitet werden, sind
1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,in den Fällen der Ziffer eins, sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Ziffer 2, bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
2.Ziffer 2sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.sonst in den Fällen der Ziffer 2, zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
(3)Absatz 3Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
(4)Absatz 4Die für Auskünfte gesperrten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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