§ 22d PassG Zurverfügungstellung von Zertifikaten

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.

(2) Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Unionsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur übermittelt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verarbeiten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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