Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
1.Ziffer einsdieser vollstreckbar entzogen,
2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)oder
3.Ziffer 3dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.
(2)Absatz 2Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.
In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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