(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
1. | dieser vollstreckbar entzogen, | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) | |||||||||
oder | ||||||||||
3. | dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist. |
(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
1. | im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen. |
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