§ 7 PassG

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

In Kraft seit 16.06.2006 bis 31.12.9999
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