Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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