m)Litera mdas bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
(Anm.: lit. n aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 123/2021)Anmerkung, Litera n, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 zu übermitteln.des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3)Absatz 3Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Abs. 1 lit. k verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Absatz eins, Litera k, verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(4)Absatz 4Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
(5a)Absatz 5 aDie Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (§ 3 Abs. 6) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.Die Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.
(6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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