Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
1.Ziffer einsder Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
2.Ziffer 2der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
3.Ziffer 3der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient oder
4.Ziffer 4die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.
(2)Absatz 2In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
In Kraft seit 30.03.2009 bis 31.12.9999
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