§ 4a PassG Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

PassG - Passgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

(1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

1.

der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

2.

der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder

3.

der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient oder

4.

die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.

(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

In Kraft seit 30.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a PassG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a PassG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a PassG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a PassG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a PassG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 PassG
§ 5 PassG