Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDienstpässe sind auszustellen für
1.Ziffer einsMitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
2.Ziffer 2Mitglieder der Landesregierungen,
2a.Ziffer 2 adie Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
2b.Ziffer 2 bden Präsidenten des Rechnungshofes,
2c.Ziffer 2 cdie Mitglieder der Volksanwaltschaft,
3.Ziffer 3Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
4.Ziffer 4Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und
5.Ziffer 5die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.
(3)Absatz 3Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.
In Kraft seit 25.07.2012 bis 31.12.9999
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