Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsMündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1.Ziffer einsTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
2.Ziffer 2eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.
(4)Absatz 4Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
(5)Absatz 5Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.
In Kraft seit 15.06.2009 bis 31.12.9999
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