§ 14 PassG Paßversagung

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
    2. 2.Ziffer 2die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
      1. a)Litera asich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
      2. b)Litera bgerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
      3. c)Litera cdie rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
      4. d)Litera dillegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
      5. e)Litera ePersonen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
      6. f)Litera fentgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
    4. 4.Ziffer 4Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
    5. 5.Ziffer 5Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
  3. (3)Absatz 3Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.
In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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