(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. | den Bundespräsidenten, | |||||||||
2. | die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, | |||||||||
3. | die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre, | |||||||||
4. | Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, | |||||||||
5. | leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, | |||||||||
6. | sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand, | |||||||||
7. | sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung, | |||||||||
8. | Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden, | |||||||||
9. | die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, | |||||||||
10. | andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, | |||||||||
11. | Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und | |||||||||
12. | die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen. |
(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.
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