§ 6 PassG

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDiplomatenpässe sind auszustellen für
    1. 1.Ziffer einsden Bundespräsidenten,
    2. 2.Ziffer 2die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
    4. 4.Ziffer 4Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
    5. 5.Ziffer 5leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
    7. 7.Ziffer 7sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
    8. 8.Ziffer 8Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
    9. 9.Ziffer 9die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
    10. 10.Ziffer 10andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
    11. 11.Ziffer 11Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
    12. 12.Ziffer 12die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Ziffer eins,, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen.
  2. (2)Absatz 2Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.
In Kraft seit 25.07.2012 bis 31.12.9999
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