§ 59 Oö. SBG § 59

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als gleichwertig.

(2) NichtFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellte Ausbildungengleichgestellt sind nach Maßgabe des Abs, gilt das Oö. 4 von der Landesregierung auf Antrag anzuerkennenBAG, wenn diese mit der Ausbildung entsprechendsoweit nicht in diesem Landesgesetz nach Inhalt und Umfang gleichwertigausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Sofern es sich umDie Anerkennung von im Inland absolvierte Ausbildungen handelt,absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt die Anerkennung durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 49/2017)

(3) Bei der Anerkennung von Sozialbetreuungsberufen hat ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes vorzuliegen. Soweit ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden kann, kann dessen Ausstellung gemeinsam mit der Anerkennung nach diesem Landesgesetz beantragt werden. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Eine AnerkennungAusbildungs- und Prüfungsnachweise nach Abs. 2 ist - unbeschadet des Abs. 5

-

zu erteilen, wenn

1.

der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise hinsichtlich eines reglementierten Berufsbilds besitzt, die

a)

von einer zuständigen Behörde bzw. Stelle ausgestellt sind

und

b)

bescheinigen, dass das Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist oder zumindest unmittelbar unter dem Geforderten liegt;

2.

der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise hinsichtlich eines nicht reglementierten Berufs besitzt, die

a)

von einer zuständigen Behörde bzw. Stelle ausgestellt sind,

b)

bescheinigen, dass das Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist oder zumindest unmittelbar unter dem Geforderten liegt,

c)

bescheinigen, dass der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde, und

d)

dieser den Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest

zwei Jahre lang vollzeitlich oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.

(5) Ist die von der antragstellenden Person erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während ihrer Berufspraxis in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 6 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der antragstellenden Person - nach ihrer Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinndiesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 311 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Artb sublit. 3 lit. hi der RLRichtlinie 2005/36/EG nachzuweisen ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(65) Der antragstellenden Person ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nach ihrer Wahl entweder ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn

1.

die Ausbildungsdauer zumindest um ein Jahr unter der geforderten Ausbildungsdauer liegt,

2.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den geforderten Fächern unterscheiden oder

3.

das Berufsbild eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil der bisherigen Ausbildung sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den geforderten Fächern unterscheiden.

(7) Der Eingang der Unterlagen sowie notwendige Ergänzungen sind der antragstellenden Person innerhalb eines Monats zu bestätigen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Ist eine gänzliche Anerkennung nicht möglich, ist neben der Entscheidung in der Sache selbst auch darüber abzusprechen, ob einzelne Prüfungen, Praktika oder Module angerechnet werden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungen festlegen. Sie kann dabei insbesondere bestimmen, welche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen sind. Die Landesregierung kann weiters nähere Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinn des Absvorsehen. 5 und 6 vorsehen.(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(9) Personen, dieEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

1.

auch außerhalb Österreichs zur Ausübung eines reglementierten Sozialberufs berechtigt sind oder

2.

außerhalb Österreichs einen nichtreglementierten Sozialberuf in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest zwei Jahre lang vollzeitlich ausgeübt haben,

sind berechtigt, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihren Beruf bloß vorübergehend und gelegentlich in Oberösterreich auszuüben und die dort zulässige Berufsbezeichnung zu führen. Die vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung ist vor Aufnahme der Landesregierung anzuzeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Landesregierung die weitere Berufsausübung mittels Bescheid zu untersagen.

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.07.2017

(1) Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als gleichwertig.

(2) NichtFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellte Ausbildungengleichgestellt sind nach Maßgabe des Abs, gilt das Oö. 4 von der Landesregierung auf Antrag anzuerkennenBAG, wenn diese mit der Ausbildung entsprechendsoweit nicht in diesem Landesgesetz nach Inhalt und Umfang gleichwertigausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Sofern es sich umDie Anerkennung von im Inland absolvierte Ausbildungen handelt,absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt die Anerkennung durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 49/2017)

(3) Bei der Anerkennung von Sozialbetreuungsberufen hat ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes vorzuliegen. Soweit ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden kann, kann dessen Ausstellung gemeinsam mit der Anerkennung nach diesem Landesgesetz beantragt werden. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Eine AnerkennungAusbildungs- und Prüfungsnachweise nach Abs. 2 ist - unbeschadet des Abs. 5

-

zu erteilen, wenn

1.

der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise hinsichtlich eines reglementierten Berufsbilds besitzt, die

a)

von einer zuständigen Behörde bzw. Stelle ausgestellt sind

und

b)

bescheinigen, dass das Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist oder zumindest unmittelbar unter dem Geforderten liegt;

2.

der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise hinsichtlich eines nicht reglementierten Berufs besitzt, die

a)

von einer zuständigen Behörde bzw. Stelle ausgestellt sind,

b)

bescheinigen, dass das Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Inhabers oder der Inhaberin nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist oder zumindest unmittelbar unter dem Geforderten liegt,

c)

bescheinigen, dass der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde, und

d)

dieser den Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest

zwei Jahre lang vollzeitlich oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.

(5) Ist die von der antragstellenden Person erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während ihrer Berufspraxis in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 6 die Gleichwertigkeit unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der antragstellenden Person - nach ihrer Wahl - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinndiesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 311 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Artb sublit. 3 lit. hi der RLRichtlinie 2005/36/EG nachzuweisen ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(65) Der antragstellenden Person ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nach ihrer Wahl entweder ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn

1.

die Ausbildungsdauer zumindest um ein Jahr unter der geforderten Ausbildungsdauer liegt,

2.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den geforderten Fächern unterscheiden oder

3.

das Berufsbild eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil der bisherigen Ausbildung sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den geforderten Fächern unterscheiden.

(7) Der Eingang der Unterlagen sowie notwendige Ergänzungen sind der antragstellenden Person innerhalb eines Monats zu bestätigen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Ist eine gänzliche Anerkennung nicht möglich, ist neben der Entscheidung in der Sache selbst auch darüber abzusprechen, ob einzelne Prüfungen, Praktika oder Module angerechnet werden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungen festlegen. Sie kann dabei insbesondere bestimmen, welche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen sind. Die Landesregierung kann weiters nähere Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinn des Absvorsehen. 5 und 6 vorsehen.(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(9) Personen, dieEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

1.

auch außerhalb Österreichs zur Ausübung eines reglementierten Sozialberufs berechtigt sind oder

2.

außerhalb Österreichs einen nichtreglementierten Sozialberuf in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest zwei Jahre lang vollzeitlich ausgeübt haben,

sind berechtigt, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihren Beruf bloß vorübergehend und gelegentlich in Oberösterreich auszuüben und die dort zulässige Berufsbezeichnung zu führen. Die vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung ist vor Aufnahme der Landesregierung anzuzeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Landesregierung die weitere Berufsausübung mittels Bescheid zu untersagen.

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