(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Landesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Linz.
(2) Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. | der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, | |||||||||
2. | der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. |
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident leisten das Gelöbnis vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
(1) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(4) Können hinsichtlich einer Tätigkeit Zweifel im Sinn des Abs. 3 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist darüber die Präsidentin bzw. der Präsident zu informieren. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 3 vereinbar ist. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:
1. | die Wahl der Mitglieder des Personalausschusses (§ 6); | |||||||||
2. | die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7); | |||||||||
3. | die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15); | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16). |
(3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr als einem Ausschuss angehört. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 und 4 kann die Präsidentin bzw. der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen; die inhaltliche Richtigkeit ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beglaubigen.
(7) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht, sofern keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und fünf durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Über jedes durch die Vollversammlung zu wählende Mitglied und Ersatzmitglied ist gesondert abzustimmen. Im Rahmen der ersten Abstimmung kann für jedes sonstige Mitglied eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt in der ersten Abstimmung keine Entscheidung zustande, ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der zwischen jenen Personen zu entscheiden ist, die im Rahmen der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auch in der zweiten Abstimmung kein Mitglied gewählt, entscheidet das Los zwischen jenen Personen, die in dieser Abstimmung die meisten Stimmen erreicht haben. Wählt die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten keine Mitglieder, so gelten jene fünf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als von der Vollversammlung bestimmt, die dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehören; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter.
(3) Dem Personalausschuss obliegt ausschließlich die Abgabe von Besetzungsvorschlägen (§ 18 Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident; sie bzw. er hat den Personalausschuss bei Bedarf einzuberufen. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident wird im Verhinderungsfall und im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten von jenem Mitglied des Personalausschusses vertreten, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Verhinderungsfall oder im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.
(5) Sind sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertritt jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet eines der Mitglieder während der Funktionsdauer aus, hat das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsdauer an seine Stelle zu treten; Gleiches gilt, wenn das Mitglied zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten ernannt wird. Scheidet ein Ersatzmitglied aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer, für die das ausgeschiedene Ersatzmitglied gewählt war, ein neues Ersatzmitglied zu wählen; dies gilt sinngemäß auch im Fall des zweiten Satzes.
(7) Der Personalausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von zumindest vier seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(8) Im Übrigen gelten die die Vollversammlung betreffenden Bestimmungen über den Geschäftsgang für den Personalausschuss sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | ein Umlaufbeschluss in allen Angelegenheiten veranlasst werden kann und | |||||||||
2. | die bzw. der Vorsitzende in begründeten Ausnahmefällen entscheiden kann, dass ein Mitglied auch dann als anwesend gilt, wenn es unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Beratung und der Beschlussfassung teilnimmt, sofern im Übrigen wenigstens die Hälfte der Mitglieder tatsächlich anwesend ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat eine Geschäftsverteilung zu beschließen (§ 9). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt § 6 Abs. 2 und 4 bis 8 sinngemäß.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.
(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):
1. | Amtsenthebung eines Mitglieds (§ 19) oder einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters; | |||||||||
2. | Disziplinarrecht (§ 23); | |||||||||
3. | Dienstbeurteilung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder (§ 24). | |||||||||
Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (§ 1 Abs. 2) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen.
(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:
1. | die Anzahl der Senate, deren Vorsitzende und deren weitere Mitglieder, wobei jedes Mitglied mehreren Senaten angehören kann; | |||||||||
2. | die jeweiligen Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge der Vertretung; | |||||||||
3. | die Feststellung, welche Geschäfte die Mitglieder als Berichterinnen bzw. Berichter in den Senaten zu besorgen haben; | |||||||||
4. | die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter und auf die Senate nach im vorhinein feststehenden Gesichtspunkten; | |||||||||
5. | die Reihenfolge der Vertretung der Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter. |
(2) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine weitgehend gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts anzustreben. Von diesem Grundsatz darf bei Vorliegen besonderer Umstände (zB zur Ermöglichung einer Einstiegsphase) abgewichen werden. Weiters ist die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere eine Vertretung oder Betrauung nach § 4 Abs. 6 und 7, die Tätigkeit der gewählten Mitglieder im Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss, die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, eine Teilzeitbeschäftigung, eine Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie eine Dienstfreistellung nach § 113a Oö. LBG anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, 8/2020)
(3) Sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sollen neben den von ihnen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig sein. Die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bedarf deren bzw. dessen vorheriger Zustimmung.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr, für die Dauer von zwei Wochen, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und im Landesverwaltungsgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Eine Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert das weitere Verfahren nicht. Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen einen begründeten Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor dem Beschluss über die Geschäftsverteilung über die Einwendungen zu beraten. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies auf Grund von Veränderungen im Personalstand, der Übertragung weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht oder auf Grund von Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die sie tragenden Prognoseannahmen in wesentlichen anderen Teilbereichen unzutreffend waren.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres mit der Maßgabe anzuwenden, dass in besonders begründeten Fällen die Einsichtsfrist bis auf zwei Arbeitstage verkürzt werden kann.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Abs. 5 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.
(8) Die Geschäftsverteilung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und gleichzeitig auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(9) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss weiter.
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern oder Senaten zu.
(2) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterin bzw. der Berichter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin bzw. der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterin bzw. zum Berichter.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zu informieren.
(4) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichts darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.
(1) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Leitung der Beratungen und Abstimmungen des Senats, die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung des Erkenntnisses.
(2) Der Berichterin bzw. dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung; sie bzw. er hat ohne Senatsbeschluss die hiefür erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen. Wenn bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied des Senats entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs, die Entscheidung über Zeuginnen- und Zeugengebühren bzw. Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtigten mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden sind, sowie die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher. Die Berichterin bzw. der Berichter entscheidet weiters, ob einem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
(3) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterin bzw. des Berichters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrags stellt die Berichterin bzw. der Berichter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die bzw. der Vorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten sind. Die Berichterin bzw. der Berichter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die bzw. der Vorsitzende zuletzt; Letzteres gilt auch, wenn beide Funktionen von derselben Person wahrzunehmen sind (§ 8 Abs. 2 und 3). Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Die bzw. der Vorsitzende kann die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss), wenn kein Mitglied des Senats widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch dabei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.
(6) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden der bzw. dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(7) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen. Die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters fallen, der bzw. dem Senatsvorsitzenden, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin bzw. jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)
(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere den Geschäftsgang und die Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in einer von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
(3) Die Geschäftsordnung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
Das Landesverwaltungsgericht hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Beim Landesverwaltungsgericht ist unter der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten eine Geschäftsstelle einzurichten, der die nichtrichterlichen Bediensteten angehören.
(2) Die Geschäftsstelle übernimmt auch die Aufgaben der Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.
(3) In der Geschäftsstelle ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu ihrer bzw. seiner Unterstützung jedenfalls eine Evidenzstelle vorzusehen. Der Evidenzstelle obliegt insbesondere die übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts – auch im Hinblick auf die möglichst einheitliche Rechtsprechung (§ 4 Abs. 4) – sowie der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann mit deren Geschäftsführung auch qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.
(4) Darüber hinaus hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Geschäftsstelle eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Landesverwaltungsgerichts sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 3).
(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren der Zeuginnen bzw. Zeugen und Beteiligten hat die Präsidentin bzw. der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen (Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer) zu bestellen.
(6) Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin bzw. der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.
(7) Soweit in diesem Landesgesetz nicht eine besondere Form der Kundmachung angeordnet wird, erfolgt die Kundmachung, jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden im Landesverwaltungsgericht und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts.
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in geeigneter Form und an geeigneter Stelle veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind dabei so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden von der Landesregierung ernannt. Soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ist gleichzeitig mit der Ernennung ein solches zu begründen.
(2) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts können nur Personen ernannt werden, die
1. | soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte erfüllen, | |||||||||
2. | in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, | |||||||||
3. | ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2 Abs. 1 Z 4 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, vollendet haben, | |||||||||
4. | eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben oder eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer in- oder ausländischen Universität erworben haben und | |||||||||
5. | mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Z 3 Voraussetzung ist. | |||||||||
Die Ernennungsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist vorliegen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(3) Für die Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten gelten § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit der Maßgabe, dass
1. | der Begutachtungskommission (§ 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) folgende Personen angehören: | |||||||||
a) | die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. von ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter oder eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines anderen Landesverwaltungsgerichts; | |||||||||
b) | die Dekanin bzw. der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter; | |||||||||
c) | die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor; | |||||||||
d) | die Leiterin bzw. der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
e) | eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
f) | eine Expertin bzw. ein Experte eines Personalberatungsunternehmens; | |||||||||
g) | im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten die Präsidentin bzw. der Präsident; | |||||||||
2. | die Kommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt; | |||||||||
3. | die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft. |
(4) Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach § 2 Abs. 1 bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. § 5 Abs. 1 bis 3 und die §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn
1. | sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, oder | |||||||||
2. | es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder | |||||||||
3. | es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder | |||||||||
4. | es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 3 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
1. | es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder | |||||||||
2. | eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder | |||||||||
3. | es auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, oder | |||||||||
4. | es das 780. Lebensmonat vollendet hat mit Ablauf jenes Kalendermonats, sofern nicht § 106 Abs. 2 Oö. LBG zur Anwendung gelangt, oder | |||||||||
5. | ein Disziplinarerkenntnis auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss oder auf Entlassung lautet, oder | |||||||||
6. | es zweimal aufeinander folgend mit nicht entsprechend oder nicht zufriedenstellend beurteilt wurde. |
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Personalsenat (§ 8 Abs. 2a) beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.
(3) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:
1. | die §§ 20 bis 27, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden; | |||||||||
2. | § 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht; | |||||||||
3. | eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein.
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.
(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5, § 138 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; die übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Oö. LBG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. | An die Stelle der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a). | |||||||||
2. | Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 129 Oö. LBG obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung. Im § 117, § 126, § 129, § 132a Abs. 4 und § 143 Abs. 2 treten an die Stelle der Dienstbehörde jeweils die Präsidentin bzw. der Präsident und die Landesregierung. | |||||||||
3. | Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung sind alle disziplinarrechtlichen Erkenntnisse des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) zuzustellen; sie sind jeweils berechtigt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | die Erstellung der Dienstbeschreibung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie die Dienstbeurteilung dem Personalsenat (§ 8 Abs. 2a) obliegen, | |||||||||
2. | die Dienstbeschreibung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat: | |||||||||
a) | der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
b) | der Fähigkeiten und der Auffassung; | |||||||||
c) | des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
d) | der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
e) | der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
f) | des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
g) | des Erfolgs der Verwendung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(2) §§ 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden.
(1) Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Einheit (Dienststelle) im Sinn des § 4 Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.
(2) Wird in den Personalausschuss von der Vollversammlung kein Mitglied gewählt, das zugleich eine Funktion in der Personalvertretung des Landesverwaltungsgerichts innehat, so hat ein richterliches Mitglied der Personalvertretung das Recht an den Sitzungen des Personalausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung anzuwenden.
Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG)
StF: LGBl.Nr. 9/2013 (GP XXVII RV 741/2012 AB 765/2012 LT 30)
Änderung
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 92/2015 (GP XXVII RV 1418/2015 AB 1442/2015 LT 53)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 | Zusammensetzung |
§ 2 | Richterliche Unabhängigkeit |
§ 3 | Unvereinbarkeit |
2. ABSCHNITT
ORGANE
§ 4 | Leitung |
§ 5 | Vollversammlung |
§ 6 | Personalausschuss |
§ 7 | Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss |
3. ABSCHNITT
GESCHÄFTSGANG
§ 8 | Spruchkörper |
§ 9 | Geschäftsverteilung |
Zuweisung der Geschäfte | |
Geschäftsgang in den Senaten | |
Gemeinsame Verhandlung | |
Amtssachverständige | |
Revisionsbefugnis | |
Geschäftsordnung | |
Tätigkeitsbericht | |
Geschäftsstelle | |
2. HAUPTSTÜCK
DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
1. ABSCHNITT
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Ernennung der Mitglieder | |
Amtsenthebung | |
2. ABSCHNITT
DIENST-, BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Allgemeines | |
Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 | |
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes | |
Disziplinarrecht | |
Dienstbeurteilung | |
Beschwerdebefugnis | |
3. ABSCHNITT
PERSONALVERTRETUNG
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes | |
3. HAUPTSTÜCK
VERWEISUNGEN UND INKRAFTTRETEN
Verweisungen | |
Inkrafttreten | |