(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere den Geschäftsgang und die Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in einer von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
(3) Die Geschäftsordnung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
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