§ 12 Oö. LVwGG § 12

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters fallen, der bzw. dem Senatsvorsitzenden, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin bzw. jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11a Oö. LVwGG
§ 13 Oö. LVwGG