§ 8 Oö. LVwGG

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.

(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):

1.

Amtsenthebung eines Mitglieds (§ 19) oder einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters;

2.

Disziplinarrecht (§ 23);

3.

Dienstbeurteilung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder (§ 24).

Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (§ 1 Abs. 2) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen.

In Kraft seit 07.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. LVwGG
§ 9 Oö. LVwGG