§ 8 Oö. LVwGG

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.

(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):

1.

Amtsenthebung eines Mitglieds (§ 19) oder einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters;

2.

Disziplinarrecht (§ 23);

3.

Dienstbeurteilung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder (§ 24).

Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (§ 1 Abs. 2) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen.

In Kraft seit 07.02.2020 bis 31.12.9999
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