§ 10 Oö. LVwGG § 10

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern oder Senaten zu.

(2) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterin bzw. der Berichter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin bzw. der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterin bzw. zum Berichter.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zu informieren.

(4) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichts darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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