§ 25 Oö. LVwGG § 25

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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