(1) Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
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