§ 2 Oö. LVwGG § 2

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident leisten das Gelöbnis vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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