(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat eine Geschäftsverteilung zu beschließen (§ 9). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt § 6 Abs. 2 und 4 bis 8 sinngemäß.
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