(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Landesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Linz.
(2) Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. | der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, | |||||||||
2. | der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. |
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