§ 1 Oö. LVwGG § 1

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Landesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Linz.

(2) Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,

2.

der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und

3.

der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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