Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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