(1) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(4) Können hinsichtlich einer Tätigkeit Zweifel im Sinn des Abs. 3 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist darüber die Präsidentin bzw. der Präsident zu informieren. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 3 vereinbar ist. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
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