Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
1.Ziffer einsin Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind;
2.Ziffer 2in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2a Z 1.in Angelegenheiten der Ziffer eins,, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des Paragraph 8, Absatz 2 a, Ziffer eins,
(2)Absatz 2Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 sind auch der Landesregierung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Erkenntnisse und Beschlüsse nach Absatz eins, sind auch der Landesregierung zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
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