(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und fünf durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Über jedes durch die Vollversammlung zu wählende Mitglied und Ersatzmitglied ist gesondert abzustimmen. Im Rahmen der ersten Abstimmung kann für jedes sonstige Mitglied eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt in der ersten Abstimmung keine Entscheidung zustande, ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der zwischen jenen Personen zu entscheiden ist, die im Rahmen der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auch in der zweiten Abstimmung kein Mitglied gewählt, entscheidet das Los zwischen jenen Personen, die in dieser Abstimmung die meisten Stimmen erreicht haben. Wählt die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten keine Mitglieder, so gelten jene fünf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als von der Vollversammlung bestimmt, die dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehören; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter.
(3) Dem Personalausschuss obliegt ausschließlich die Abgabe von Besetzungsvorschlägen (§ 18 Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident; sie bzw. er hat den Personalausschuss bei Bedarf einzuberufen. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident wird im Verhinderungsfall und im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten von jenem Mitglied des Personalausschusses vertreten, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Verhinderungsfall oder im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.
(5) Sind sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertritt jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet eines der Mitglieder während der Funktionsdauer aus, hat das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsdauer an seine Stelle zu treten; Gleiches gilt, wenn das Mitglied zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten ernannt wird. Scheidet ein Ersatzmitglied aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer, für die das ausgeschiedene Ersatzmitglied gewählt war, ein neues Ersatzmitglied zu wählen; dies gilt sinngemäß auch im Fall des zweiten Satzes.
(7) Der Personalausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von zumindest vier seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
(8) Im Übrigen gelten die die Vollversammlung betreffenden Bestimmungen über den Geschäftsgang für den Personalausschuss sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | ein Umlaufbeschluss in allen Angelegenheiten veranlasst werden kann und | |||||||||
2. | die bzw. der Vorsitzende in begründeten Ausnahmefällen entscheiden kann, dass ein Mitglied auch dann als anwesend gilt, wenn es unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Beratung und der Beschlussfassung teilnimmt, sofern im Übrigen wenigstens die Hälfte der Mitglieder tatsächlich anwesend ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
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