(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.
(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5, § 138 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; die übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Oö. LBG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. | An die Stelle der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a). | |||||||||
2. | Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 129 Oö. LBG obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung. Im § 117, § 126, § 129, § 132a Abs. 4 und § 143 Abs. 2 treten an die Stelle der Dienstbehörde jeweils die Präsidentin bzw. der Präsident und die Landesregierung. | |||||||||
3. | Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung sind alle disziplinarrechtlichen Erkenntnisse des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) zuzustellen; sie sind jeweils berechtigt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
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