(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein.
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