(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | die Erstellung der Dienstbeschreibung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie die Dienstbeurteilung dem Personalsenat (§ 8 Abs. 2a) obliegen, | |||||||||
2. | die Dienstbeschreibung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat: | |||||||||
a) | der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
b) | der Fähigkeiten und der Auffassung; | |||||||||
c) | des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
d) | der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
e) | der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
f) | des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
g) | des Erfolgs der Verwendung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(2) §§ 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden.
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