§ 26 Oö. LVwGG § 26

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Einheit (Dienststelle) im Sinn des § 4 Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.

(2) Wird in den Personalausschuss von der Vollversammlung kein Mitglied gewählt, das zugleich eine Funktion in der Personalvertretung des Landesverwaltungsgerichts innehat, so hat ein richterliches Mitglied der Personalvertretung das Recht an den Sitzungen des Personalausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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