§ 19 Oö. LVwGG

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, oder

2.

es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder

3.

es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 3 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder

2.

eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder

3.

es auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.

es das 780. Lebensmonat vollendet hat mit Ablauf jenes Kalendermonats, sofern nicht § 106 Abs. 2 Oö. LBG zur Anwendung gelangt, oder

5.

ein Disziplinarerkenntnis auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss oder auf Entlassung lautet, oder

6.

es zweimal aufeinander folgend mit nicht entsprechend oder nicht zufriedenstellend beurteilt wurde.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Personalsenat (§ 8 Abs. 2a) beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

In Kraft seit 07.02.2020 bis 31.12.9999
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