(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn
1. | sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, oder | |||||||||
2. | es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder | |||||||||
3. | es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder | |||||||||
4. | es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 3 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
1. | es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder | |||||||||
2. | eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder | |||||||||
3. | es auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, oder | |||||||||
4. | es das 780. Lebensmonat vollendet hat mit Ablauf jenes Kalendermonats, sofern nicht § 106 Abs. 2 Oö. LBG zur Anwendung gelangt, oder | |||||||||
5. | ein Disziplinarerkenntnis auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss oder auf Entlassung lautet, oder | |||||||||
6. | es zweimal aufeinander folgend mit nicht entsprechend oder nicht zufriedenstellend beurteilt wurde. |
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Personalsenat (§ 8 Abs. 2a) beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)
0 Kommentare zu § 19 Oö. LVwGG