(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in geeigneter Form und an geeigneter Stelle veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind dabei so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
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