Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die sich mitbei der Gemeinderatswahl von der gleichen (Kurz)Bezeichnung anpolitischen Organisation wie bei der Wahlwerbung für die Landtagswahl und die Gemeinderatswahl beteiligenunterstützt werden, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt § 34.
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die sich mitbei der Gemeinderatswahl von der gleichen (Kurz)Bezeichnung anpolitischen Organisation wie bei der Wahlwerbung für die Landtagswahl und die Gemeinderatswahl beteiligenunterstützt werden, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt § 34.