§ 25 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).
  2. (2)Absatz 2Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
  3. (1)Absatz einsDie Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (2)Absatz 2Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  5. (3)Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  6. (4)Absatz 4Der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
  7. (4)Absatz 4Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).
  2. (2)Absatz 2Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
  3. (1)Absatz einsDie Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  4. (2)Absatz 2Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  5. (3)Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
  6. (4)Absatz 4Der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
  7. (4)Absatz 4Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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