Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AEG 2001

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Oö. AEG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022
Landesgesetz, mit dem die Entsorgung von Abwasser [...] geregelt wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001)

StF: LGBl.Nr. 27/2001 (GP XXV RV 577/1999 AB 997/2001 LT 33; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

§ 1 Oö. AEG 2001 § 1


(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel, die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen, zu ordnen, die anfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen freizuhalten.

(2) Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwässern ist weitgehend zu vermeiden. Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf rückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben.

(3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer wird durch das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen geordnet:

1.

Die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern hat in einer ökologisch, wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich ausgewogenen Art und Weise zu erfolgen. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten haben die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Interessen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen; in diesen Gebieten ist eine Entsorgung durch öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben.

2.

Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten müssen bis 31. Dezember 2000 über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können. Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten mit 2.000 bis zu 15.000 Einwohnerwerten müssen bis 31. Dezember 2005 über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

3.

Häusliche und betriebliche Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen mehr als 150 Personen ständig wohnen, müssen bis 31. Dezember 2015 über eine zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

4.

Für sonstige geschlossene Siedlungsgebiete, die nicht aus überwiegend landwirtschaftlich genutzten Objekten bestehen, ist eine Abwasserentsorgung durch zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben.

5.

Zonen für Senkgruben (§ 8 Abs. 1 Z 4) dürfen nur außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten vorgesehen werden, sofern die Entsorgung der in diesen Zonen anfallenden häuslichen Abwässer durch Abfuhr in eine Übernahmestelle oder durch Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen gesichert ist.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(5) Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung trifft den Eigentümer des Objekts.

§ 2 Oö. AEG 2001 § 2


(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser;

2.

häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

3.

betriebliches Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, und das nach seiner Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfallenden Abwässern, wie zB Gülle, Jauche und Silowässer verschieden ist; zum betrieblichen Abwasser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bodengesundheit (§ 2 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen geeignet sind;

4.

Abwasserentsorgungsanlage: die Gesamtheit der Einrichtungen zur Übernahme, Ableitung und Reinigung von Abwässern mit Ausnahme der Hauskanalanlagen;

5.

Senkgrube: eine bauliche Anlage oder ein Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern;

6.

Kleinkläranlage: eine Abwasserreinigungsanlage bis höchstens 50 Einwohnerwerte;

7.

Einwohnerwert: biologisch abbaubare organische Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsbelastung im Zulauf der Abwasserentsorgungsanlage während eines Jahres berechnet, wobei Ausnahmesituationen, wie z. B. starke Niederschläge, unberücksichtigt bleiben;

8.

öffentliche Kanalisation: eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird;

9.

Kanalisationsunternehmen: ein Rechtsträger, der eine öffentliche Kanalisation betreibt;

10.

geeignete Übernahmestelle: die Übernahmestelle, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde festgelegt ist; ist keine Übernahmestelle errichtet oder enthält das Abwasserentsorgungskonzept keine Festlegung, gilt jede Übernahmestelle als geeignet, die nach wasserrechtlichen Vorschriften genehmigt ist, in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und deren Betreiber schriftlich einer Übernahme der Abwässer zugestimmt hat;

11.

geeignete Ausbringungsfläche: eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturfläche, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und auf die eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zulässig ist;

12.

Hauskanalanlage: Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zur öffentlichen Kanalisation einschließlich der dazugehörigen Hebeanlagen, Pumpwerke und Schächte, die ausschließlich der Entsorgung des einzelnen Objekts dienen, sofern diese Einrichtungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung für die öffentliche Kanalisation erfasst sind; der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisation einen Bestandteil des zu entsorgenden Objekts;

13.

Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen oder Wohnanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(2) Für die Auslegung von baurechtlichen Begriffen, wie z. B. Bau und Gebäude, sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Abfallwirtschaftsrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Landesgesetz geregelten Anlagen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(6) Dieses Landesgesetz gilt nicht für abwassertechnische Maßnahmen in Bauten.

§ 3 Oö. AEG 2001 § 3


Das Land hat die Gemeinden bei der Erstellung und Fortführung des Abwasserkatasters sowie bei der Erstellung, Umsetzung und Überarbeitung des Abwasserentsorgungskonzepts zu beraten.

§ 4 Oö. AEG 2001 § 4


(1) Das Land hat die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien zur Festlegung der näheren Voraussetzungen für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen Förderung zu erlassen. Diese haben sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben und gleichzeitig die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 bestmöglich erfüllt werden können. Die Förderung hat dabei unter Bedachtnahme auf Förderungen des Bundes die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten.

(3) Im Rahmen der Förderungsrichtlinien ist durch Schwerpunktförderungen oder sonstige Maßnahmen auf Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf (§ 6 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.

§ 5 Oö. AEG 2001 § 5


(1) Jede Gemeinde hat den Stand der Abwasserentsorgung in ihrem Gemeindegebiet zu ermitteln und in Form eines Abwasserkatasters darzustellen. Der Abwasserkataster hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Für jedes Objekt die Art der Abwasserentsorgung (Entsorgung durch zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen, durch Kleinkläranlagen, durch Sammlung in Senkgruben);

2.

für jedes Objekt, deren Abwasser in Senkgruben gesammelt wird, zusätzlich die Größe der Senkgrube und die Grundlage für die Entsorgung (längerfristiger Entsorgungsvertrag oder Einzelverträge).

(2) Der Abwasserkataster ist laufend fortzuführen und spätestens anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts (§ 10) auf seine Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.

(3) Über Aufforderung sind der Gemeinde die zur Erstellung des Abwasserkatasters erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 6 Oö. AEG 2001 § 6


(1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer festzustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Übernahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausbringen zu können.

(2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbringungbedarf.

(3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Menge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z 2) geteilt wird.

(4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden

1.

auf Basis des Abwasserkatasters festzustellen, wieviel häusliches Abwasser, das gesammelt und nicht in eine Übernahmestelle gebracht wird, im Gemeindegebiet anfällt. Sofern keine Daten vorhanden sind, die eine Ermittlung des tatsächlichen Abwasseranfalls ermöglichen, ist von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 35 m³ pro Kopf und Jahr auszugehen; für Zweitwohnsitze und Dauerkleingärten reduziert sich dieser Wert auf die Hälfte;

2.

auf Basis der landwirtschaftlichen Bodennutzungserhebung festzustellen, wieviel landwirtschaftliche Nutzfläche, die zur Ausbringung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 geeignet wäre, im Gemeindegebiet vorhanden ist.

§ 7 Oö. AEG 2001 § 7


(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbands bedienen.

(2) Vor der Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts hat der Gemeinderat den Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung zu erheben. Auf dieser Basis hat er unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) die angestrebten ökologischen Ziele der örtlichen Abwasserentsorgung näher festzulegen. Dabei hat er auch näher zu bestimmen, welche wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen.

(3) Die vom Gemeinderat gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele dürfen den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 sowie den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(4) Das Abwasserentsorgungskonzept darf Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht widersprechen. Bei seiner Erstellung sind darüber hinaus nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen:

1.

die bekanntgegebenen berechtigten Interessen von Nachbargemeinden und allfälligen Abwasserverbänden sowie

2.

die bekanntgegebenen Festlegungen des Landes und des Bundes, soweit sie die Abwasserentsorgung betreffen.

§ 8 Oö. AEG 2001 § 8


(1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden

1.

über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage,

2.

über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen,

3.

über Kleinkläranlagen,

4.

über Senkgruben.

(2) Für die Entsorgung nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind im Abwasserentsorgungskonzept Übernahmestellen festzulegen. Diese Festlegung ist auch dann zu treffen, wenn die Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ausgebracht werden sollen.

(3) Das Abwasserentsorgungskonzept von Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf hat auch Ausführungen darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen die häuslichen Abwässer, die auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden sollen, verringert werden (Aktionsplan). Dieser Aktionsplan hat jedenfalls vorzusehen, dass Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 innerhalb von zehn Jahren ab Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts durch eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

(4) Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten.

§ 11 Oö. AEG 2001 § 11


(1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedingungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.

(3) Vor Erlassung der Kanalordnung sind der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage, an welche die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und das Kanalisationsunternehmen zu hören.

§ 12 Oö. AEG 2001 § 12


(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

1.

die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2.

die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

(5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisationsunternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn

1.

die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2.

das Fassungsvermögen der Abwasserentsorgungsanlage dies unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzepts zulässt und

3.

wasserrechtliche Vorschriften oder das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde dem nicht entgegenstehen.

§ 13 Oö. AEG 2001 § 13


(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

1.

es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und

2.

nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können.

Für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Objekts oder Objektteils ist das Bestehen eines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn betriebliche Merkmale wie eine planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit nachgewiesen werden können, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebs rechtfertigen. Von der rein technischen Ausführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten (wie zB Mähen kleiner Wiesenflächen) ist keine Betriebseigenschaft ableitbar. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objektteils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen.

(4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

§ 14 Oö. AEG 2001 § 14


(1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine fremde Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anlagen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen.

(3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.

§ 15 Oö. AEG 2001 § 15


(1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn,

1.

es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder

2.

die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind.

(2) Sofern die örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und die Abwässer nicht aus Objekten oder Objektteilen stammen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen häusliche Abwässer nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

1.

auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 30 m³ häusliches Abwasser anfällt und

2.

die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht.

(3) Die häuslichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

1.

auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts oder Objektteils in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 50 m³ häusliches Abwasser anfällt und

2.

die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht und

3.

ausreichend eigene oder durch Ausbringungsvertrag für mindestens zehn Jahre, jedenfalls aber bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesicherte fremde, geeignete Ausbringungsflächen nachgewiesen oder die Abwässer zu einer geeigneten Übernahmestelle verbracht werden.

(4) Die betrieblichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

1.

die beim Objekt und den dazugehörigen Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise anfallende Gesamtmenge häuslicher und betrieblicher Abwässer 50 m³ nicht übersteigt und

2.

für die betrieblichen Abwässer eine eigene Senkgrube mit einer Speicherkapazität für mindestens vier Wochen vorgesehen wird und

3.

die betrieblichen Abwässer zu einer geeigneten Übernahmestelle verbracht oder entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen sonst entsorgt werden.

(5) Der Eigentümer der Senkgrube hat den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwässer nachweislich zur Gänze zu einer geeigneten Übernahmestelle zu verbringen.

§ 16 Oö. AEG 2001 § 16


(1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungskonzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden.

(2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.

(3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsorgung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechenden Weise entsorgt wird.

(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskonzept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird.

§ 17 Oö. AEG 2001 § 17


(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.

(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.

(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.

§ 18 Oö. AEG 2001 § 18


(1) In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und

2.

der Eigentümer des Objekts, dessen Abwässer gesammelt werden sollen, nachweist, dass die Abfuhr der gesammelten Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle oder deren Entsorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vertraglich gesichert ist.

(2) Wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der erstmaligen Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 8 Abs. 3 keine niedrigere Kennzahl für den Ausbringungsbedarf als 25 erreicht, hat die Gemeinde einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

§ 19 Oö. AEG 2001 § 19


(1) In Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und

2.

der Eigentümer des Objekts, dessen Abwässer gesammelt werden sollen, nachweist, dass die Abfuhr der gesammelten Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

(2) Die Gemeinde hat einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

§ 20 Oö. AEG 2001 § 20


(1) Betrifft ein Bauvorhaben die Errichtung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube, ist der Bauanzeige oder dem Baubewilligungsantrag zusätzlich zu den nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen Unterlagen die Erklärung des Eigentümers des Objekts anzuschließen, ob bzw. für welchen Zweck eine allenfalls bestehende Abwasserbeseitigungsanlage weiterverwendet werden soll. In der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens ist darauf so ausreichend einzugehen, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist. Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde oder den Einleitungsbedingungen gemäß § 11 widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(2) Auf begründeten Antrag hat die Behörde insbesondere im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) mit Bescheid zu genehmigen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des § 2 Z 10 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss eines Objekts gemäß § 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 an die öffentliche Kanalisation oder die Abfuhr der Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)

(3) Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest eines befugten Bauführers anzuschließen. Im Fall einer Weiterverwendung früherer Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Fertigstellungsanzeige überdies ein Attest eines befugten Bauführers über die Herstellung eines dem § 12 Abs. 3 entsprechenden Zustands der weiterverwendeten Anlage anzuschließen.

(4) Bei der Errichtung einer Kleinkläranlage ist der Behörde anzuzeigen, ob bzw. zu welchem Zweck frühere Abwasserbeseitigungsanlagen weiterverwendet werden sollen. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 und 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen.

§ 21 Oö. AEG 2001 § 21


(1) Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.

(2) Stellt die Behörde insbesondere im Zuge einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 fest, dass eine Hauskanalanlage oder eine Senkgrube undicht ist, hat sie nach § 48 Oö. Bauordnung 1994 vorzugehen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Abwässer nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gesammelt werden, und sind baupolizeiliche Aufträge nicht geeignet, den Mangel zu beheben, hat sie unverzüglich geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Abwasserentsorgung zu sichern. Dabei kann sie dem Eigentümer des Objekts insbesondere vorschreiben,

1.

durch welche Entsorgungsunternehmen oder in welchen Zeitabständen er seiner Entsorgungspflicht nachzukommen hat, oder

2.

inwieweit allenfalls das Speichervolumen seiner Senkgrube zu vergrößern ist.

§ 22 Oö. AEG 2001 § 22


(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 23 Oö. AEG 2001 § 23


(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;

2.

seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;

3.

der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;

4.

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;

5.

Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;

6.

seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;

7.

den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;

8.

seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;

10.

bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

§ 25 Oö. AEG 2001 § 25


(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits genehmigte Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 gelten als Abwasserentsorgungskonzepte nach diesem Landesgesetz. Die Gemeinden haben jedoch bei der ersten Überprüfung dieser Abwasserentsorgungskonzepte nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2002

1.

den Abwasserkataster gemäß § 5 zu erstellen,

2.

den Ausbringungsbedarf gemäß § 6 zu ermitteln und

3.

allfällige Aktionspläne gemäß § 8 Abs. 3 zu beschließen.

(2) In den Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über keine bereits genehmigten Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 verfügen, hat der Gemeinderat bis spätestens 31. Dezember 2002 ein Abwasserentsorgungskonzept, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht, zu beschließen.

§ 26 Oö. AEG 2001 § 26


(1) Die Gemeinde hat bis spätestens 1. Juli 2004 den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errichtet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu überprüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die

1.

in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 liegen, oder

2.

von der Anschlusspflicht gemäß § 13 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen sind, oder

3.

nicht vor dem 31. Dezember 2005, an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

(2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden.

§ 27 Oö. AEG 2001 § 27


(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn

1.

die Neuerrichtung der Senkgrube nicht möglich oder dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und

2.

der bauliche Zustand der Senkgrube eine den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechende Abwasser-entsorgung erwarten lässt, und

3.

der Eigentümer nachweist, dass die Abfuhr des Senkgrubeninhalts zu einer geeigneten Übernahmestelle oder dessen Ausbringung auf geeignete Ausbringungsflächen oder dessen sonstige Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert ist.

(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt.

§ 28 Oö. AEG 2001 § 28


Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 35 bis 40 der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 66/1994 und 33/1999 außer Kraft.

Anlage

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem die Entsorgung von Abwasser [...] geregelt wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001)

StF: LGBl.Nr. 27/2001 (GP XXV RV 577/1999 AB 997/2001 LT 33; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 94/2015 (GP XXVII RV 1504/2015 AB 1540/2015 LT 55)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
Allgemeines

 

§  1

Ziele und Grundsätze

§  2

Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

2. ABSCHNITT
Aufgaben des Landes

§  3

Beratung

§  4

Förderung

3. ABSCHNITT
Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung

§  5

Abwasserkataster

§  6

Erhebung des Ausbringungsbedarfs

4. ABSCHNITT
Abwasserentsorgungskonzept

§  7

Erstellung

§  8

Inhalt

§  9

Verfahren

§ 10

Fortführung

5. ABSCHNITT
Abwasserentsorgung durch Kanalanschluss

§ 11

Einleitungsbedingungen

§ 12

Anschlusspflicht

§ 13

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

§ 14

Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

6. ABSCHNITT
Abwasserentsorgung ohne Kanalanschluss

§ 15

Senkgruben

§ 16

Entsorgungsverpflichtung

§ 17

Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis

§ 18

Sonderbestimmungen für Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf

§ 19

Sonderbestimmungen für Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf

7. ABSCHNITT
Vollziehung

§ 20

Anzeigepflicht

§ 21

Wartung, Instandhaltung, Mängelbeseitigung

§ 22

Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit

§ 23

Strafbestimmungen

8. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 25

Anpassung bestehender Abwasserentsorgungskonzepte; Erlassung neuer Abwasserentsorgungskonzepte

§ 26

Überprüfung bestehender Senkgruben

§ 27

Anpassung bestehender Senkgruben

§ 28

 

Anlage

Inkrafttreten; Außerkrafttreten sonstiger Bestimmungen

 

(Entsorgungsnachweis für Senkgruben/Kleinkläranlagen)

 

Anmerkung

Der offizielle Titel dieses Landesgesetzes lautet:
"Landesgesetz, mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt und die Oö. Bauordnung 1976 aufgehoben wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001)"

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