§ 21 Oö. AEG 2001 § 21

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.

(2) Stellt die Behörde insbesondere im Zuge einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 fest, dass eine Hauskanalanlage oder eine Senkgrube undicht ist, hat sie nach § 48 Oö. Bauordnung 1994 vorzugehen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Abwässer nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gesammelt werden, und sind baupolizeiliche Aufträge nicht geeignet, den Mangel zu beheben, hat sie unverzüglich geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Abwasserentsorgung zu sichern. Dabei kann sie dem Eigentümer des Objekts insbesondere vorschreiben,

1.

durch welche Entsorgungsunternehmen oder in welchen Zeitabständen er seiner Entsorgungspflicht nachzukommen hat, oder

2.

inwieweit allenfalls das Speichervolumen seiner Senkgrube zu vergrößern ist.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. AEG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. AEG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. AEG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. AEG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. AEG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20a Oö. AEG 2001
§ 22 Oö. AEG 2001