(1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn,
1. | es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder | |||||||||
2. | die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind. |
(2) Sofern die örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und die Abwässer nicht aus Objekten oder Objektteilen stammen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen häusliche Abwässer nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn
1. | auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 30 m³ häusliches Abwasser anfällt und | |||||||||
2. | die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht. |
(3) Die häuslichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn
1. | auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts oder Objektteils in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 50 m³ häusliches Abwasser anfällt und | |||||||||
2. | die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht und | |||||||||
3. | ausreichend eigene oder durch Ausbringungsvertrag für mindestens zehn Jahre, jedenfalls aber bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesicherte fremde, geeignete Ausbringungsflächen nachgewiesen oder die Abwässer zu einer geeigneten Übernahmestelle verbracht werden. |
(4) Die betrieblichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn
1. | die beim Objekt und den dazugehörigen Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise anfallende Gesamtmenge häuslicher und betrieblicher Abwässer 50 m³ nicht übersteigt und | |||||||||
2. | für die betrieblichen Abwässer eine eigene Senkgrube mit einer Speicherkapazität für mindestens vier Wochen vorgesehen wird und | |||||||||
3. | die betrieblichen Abwässer zu einer geeigneten Übernahmestelle verbracht oder entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen sonst entsorgt werden. |
(5) Der Eigentümer der Senkgrube hat den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwässer nachweislich zur Gänze zu einer geeigneten Übernahmestelle zu verbringen.
0 Kommentare zu § 15 Oö. AEG 2001