(1) In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und | |||||||||
2. | der Eigentümer des Objekts, dessen Abwässer gesammelt werden sollen, nachweist, dass die Abfuhr der gesammelten Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle oder deren Entsorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vertraglich gesichert ist. |
(2) Wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der erstmaligen Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 8 Abs. 3 keine niedrigere Kennzahl für den Ausbringungsbedarf als 25 erreicht, hat die Gemeinde einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.
0 Kommentare zu § 18 Oö. AEG 2001