(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.
(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.
(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.
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