(1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedingungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen.
(2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.
(3) Vor Erlassung der Kanalordnung sind der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage, an welche die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und das Kanalisationsunternehmen zu hören.
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