(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
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