(1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungskonzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden.
(2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.
(3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsorgung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechenden Weise entsorgt wird.
(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskonzept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird.
0 Kommentare zu § 16 Oö. AEG 2001