(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn
1. | es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und | |||||||||
2. | nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können. | |||||||||
Für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Objekts oder Objektteils ist das Bestehen eines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn betriebliche Merkmale wie eine planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit nachgewiesen werden können, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebs rechtfertigen. Von der rein technischen Ausführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten (wie zB Mähen kleiner Wiesenflächen) ist keine Betriebseigenschaft ableitbar. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015) |
(2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objektteils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen.
(4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
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