(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn
1. | die Neuerrichtung der Senkgrube nicht möglich oder dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und | |||||||||
2. | der bauliche Zustand der Senkgrube eine den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechende Abwasser-entsorgung erwarten lässt, und | |||||||||
3. | der Eigentümer nachweist, dass die Abfuhr des Senkgrubeninhalts zu einer geeigneten Übernahmestelle oder dessen Ausbringung auf geeignete Ausbringungsflächen oder dessen sonstige Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert ist. |
(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt.
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