§ 23 Oö. AEG 2001 § 23

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;

2.

seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;

3.

der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;

4.

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;

5.

Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;

6.

seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;

7.

den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;

8.

seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;

10.

bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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