(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
1. | der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet; | |||||||||
3. | der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt; | |||||||||
4. | Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet; | |||||||||
5. | Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt; | |||||||||
6. | seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt; | |||||||||
7. | den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann; | |||||||||
8. | seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt; | |||||||||
9. | die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt; | |||||||||
10. | bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.
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