§ 6 Oö. AEG 2001 § 6

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer festzustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Übernahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausbringen zu können.

(2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbringungbedarf.

(3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Menge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z 2) geteilt wird.

(4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden

1.

auf Basis des Abwasserkatasters festzustellen, wieviel häusliches Abwasser, das gesammelt und nicht in eine Übernahmestelle gebracht wird, im Gemeindegebiet anfällt. Sofern keine Daten vorhanden sind, die eine Ermittlung des tatsächlichen Abwasseranfalls ermöglichen, ist von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 35 m³ pro Kopf und Jahr auszugehen; für Zweitwohnsitze und Dauerkleingärten reduziert sich dieser Wert auf die Hälfte;

2.

auf Basis der landwirtschaftlichen Bodennutzungserhebung festzustellen, wieviel landwirtschaftliche Nutzfläche, die zur Ausbringung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 geeignet wäre, im Gemeindegebiet vorhanden ist.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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