§ 6 Oö. AEG 2001 § 6

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer festzustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Übernahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausbringen zu können.

(2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbringungbedarf.

(3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Menge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z 2) geteilt wird.

(4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden

1.

auf Basis des Abwasserkatasters festzustellen, wieviel häusliches Abwasser, das gesammelt und nicht in eine Übernahmestelle gebracht wird, im Gemeindegebiet anfällt. Sofern keine Daten vorhanden sind, die eine Ermittlung des tatsächlichen Abwasseranfalls ermöglichen, ist von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 35 m³ pro Kopf und Jahr auszugehen; für Zweitwohnsitze und Dauerkleingärten reduziert sich dieser Wert auf die Hälfte;

2.

auf Basis der landwirtschaftlichen Bodennutzungserhebung festzustellen, wieviel landwirtschaftliche Nutzfläche, die zur Ausbringung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 geeignet wäre, im Gemeindegebiet vorhanden ist.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. AEG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. AEG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. AEG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. AEG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. AEG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AEG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. AEG 2001
§ 7 Oö. AEG 2001