§ 7 Oö. AEG 2001 § 7

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbands bedienen.

(2) Vor der Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts hat der Gemeinderat den Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung zu erheben. Auf dieser Basis hat er unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) die angestrebten ökologischen Ziele der örtlichen Abwasserentsorgung näher festzulegen. Dabei hat er auch näher zu bestimmen, welche wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen.

(3) Die vom Gemeinderat gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele dürfen den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 sowie den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(4) Das Abwasserentsorgungskonzept darf Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht widersprechen. Bei seiner Erstellung sind darüber hinaus nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen:

1.

die bekanntgegebenen berechtigten Interessen von Nachbargemeinden und allfälligen Abwasserverbänden sowie

2.

die bekanntgegebenen Festlegungen des Landes und des Bundes, soweit sie die Abwasserentsorgung betreffen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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