(1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine fremde Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anlagen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat.
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen.
(3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.
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